Haben auch Ersatzmitglieder einen Schulungsanspruch?
Obwohl die Schulungsmöglichkeit nach § 37 Abs. 6 BetrVG grundsätzlich auf ordentliche Betriebsratsmitglieder beschränkt ist, haben auch Ersatzmitglieder einen Schulungsanspruch, wenn sie häufig verhinderte Mitglieder des Betriebsrats vertreten. Dann ist die Vermittlung von Grundkenntnissen im Sinne des § 37 Abs. 6 BetrVG im Betriebsverfassungsrecht und im Arbeitsrecht ebenfalls erforderlich (BAG-Urteil vom 19.09.2001 – 7 ABR 32/00 sowie BAG-Urteil vom 14.12.1994 – 7 ABR 31/94). Rückt ein Ersatzmitglied endgültig in den Betriebsrat nach, hat es den Status eines ordentlichen Mitglieds (siehe oben).
Hat der Betriebsrat einen Beurteilungsspielraum?
Bei der Prüfung, ob die Teilnahme an einer Schulung erforderlich ist, steht dem BR ein eigener Beurteilungsspielraum zu, der sich sowohl auf den Seminarinhalt als auch auf die Dauer der Schulung und die Anzahl der zu entsendenden Mitglieder bezieht. Es genügt, wenn vom Standpunkt eines vernünftigen Dritten aus gesehen die Schulung zum Zeitpunkt der Beschlussfassung im BR für erforderlich angesehen werden durfte.
Muss der Betriebsrat auf „betriebliche Notwendigkeiten“ Rücksicht nehmen?
Der Betriebsrat ist gehalten, bei der Festlegung der zeitlichen Lage eines Schulungsbesuchs bei nicht freigestellten Mitgliedern Rücksicht auf betriebliche Notwendigkeiten zu nehmen. Dringende betriebliche Notwendigkeiten sprechen beispielsweise gegen den Seminarbesuch eines Betriebsratsmitglieds, wenn hierdurch der reibungslose Betriebsablauf für den Seminarzeitraum nicht gewährleistet ist, weil die Vertretung nicht sichergestellt oder eine Saisonspitze zu erwarten ist. Damit der Arbeitgeber die notwendigen Vorkehrungen treffen kann, um den ordnungsgemäßen Betriebsablauf zu organisieren, hat der BR ihm die geplanten Seminarbesuche rechtzeitig (die laufende Rechtsprechung definiert rechtzeitig mit 2–3 Wochen vor Seminarbeginn) mitzuteilen.
Hält der Arbeitgeber der Schulungsteilnahme betriebliche Notwendigkeiten entgegen, so ist er verpflichtet, seine Bedenken in angemessener Zeit (höchstens einen Monat nach Unterrichtung durch den Betriebsrat) zu äußern (ArbG Dortmund vom 07.09.2001 – 2 BVGa 16/01). Im Zweifel kann der Arbeitgeber die Einigungsstelle anrufen, die entscheidet, ob die betrieblichen Notwendigkeiten berücksichtigt worden sind (§ 37 Abs. 6 Satz 4 und 5 BetrVG). Bis zur Entscheidung der Einigungsstelle ist nach herrschender Meinung die Teilnahme zurückzustellen. Wenn sich das Verfahren verzögert, kann der Betriebsrat beim Arbeitsgericht im Wege eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung die Teilnahme an der in Aussicht genommenen Schulung durchsetzen (vgl. Schoof, Betriebsratspraxis von A – Z, 9. Aufl., S. 1359).
Wie teuer darf ein Seminar sein?
Der Betriebsrat hat neben der Prüfung, ob ein Seminar an sich erforderlich ist, darüber hinaus stets die daraus resultierende wirtschaftliche Belastung im Blick zu halten. Der BR muss also darauf achten, dass dem Arbeitgeber keine unnötigen Kosten entstehen, woraus sich aber keine vom Arbeitgeber festgesetzte Obergrenze ableiten lässt. Im BetrVG ist die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers in § 40 Abs. 1 als zwingendes Recht festgeschrieben.
Darf der Betriebsrat den Seminaranbieter frei wählen?
Der BR ist bei der Auswahl des Seminaranbieters frei. Er ist nicht verpflichtet, den günstigsten Anbieter zu wählen. (BAG-Urteil vom 15.05.1986 – 6 ABR 74 /83 sowie BAG-Urteil vom 28.06.1995 – 7 ABR 55/94 ). Allerdings müssen sich die Kosten im Rahmen der Verhältnismäßigkeit bewegen. Ein Zwang durch den Arbeitgeber, das kostengünstigste Seminar zu besuchen, besteht nicht (LAG Köln vom 11.04.2002 –10 TaBV 50/01). Ebenso ist der Betriebsrat bei der Wahl des Seminarorts frei. Der Arbeitgeber kann nicht verlangen, dass der Seminarort in der Nähe ist oder dass das Seminar im Hause stattfinden soll.
Dürfen Seminare erneut besucht werden?
Wenn seit der Teilnahme der letzten Qualifizierung ein längerer Zeitraum verstrichen ist und neues Wissen auf dem Themengebiet zu erwarten ist, steht unserer Auffassung nach dem Qualifizierungsanspruch nichts entgegen. Nach gängiger Rechtsprechung ist die Erforderlichkeit einer Schulungsmaßnahme auch dann gegeben, wenn ca. die Hälfte des zu bearbeitenden Themas erforderlich ist und eine zeitweise Teilnahme an der Veranstaltung nicht möglich oder sinnvoll ist.
Wie viele Seminare dürfen besucht werden?
Wie oft ein BR Anspruch auf Seminarbesuche hat, richtet sich allein nach der jeweiligen Erforderlichkeit. Dass jedem Betriebsratsmitglied pro Amtsperiode nur drei oder vier Seminarwochen zur Verfügung stehen, gilt nur für den zusätzlichen Bildungsurlaub der Betriebsrätinnen und Betriebsräte gemäß § 37 Abs. 7 BetrVG.
Was muss bei Inhouse-Schulungen beachtet werden?
Bei der Begründung und Beantragung der Inhouse-Schulungen muss berücksichtigt werden, dass sich im Themenplan die konkrete Situation des jeweiligen Betriebes bzw. Unternehmens oder Konzerns wiederfindet und die Aktualität und Erforderlichkeit der Themen für die BR-Tätigkeit eine Rolle spielen müssen.
Was tun, wenn der Arbeitgeber die Erforderlichkeit bestreitet?
Bei einem Streit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, ob eine Schulung erforderlich sei oder nicht, braucht das Betriebsratsmitglied die Teilnahme nicht abzusagen. Es besteht das Recht, gegen den Willen des Arbeitgebers das Seminar zu besuchen. Der Arbeitgeber muss durch eigene Initiative, wie z. B. eine einstweilige Verfügung, den Besuch verhindern.
Wer hilft bei Streitigkeiten mit dem Arbeitgeber?
Bei Streitigkeiten mit dem Arbeitgeber über die Seminarteilnahme – egal ob es um betriebliche Notwendigkeiten oder um die Erforderlichkeit geht – raten wir den betroffenen Betriebsrätinnen und Betriebsräten dringend dazu, sich mit dem zuständigen Bezirk der IG BCE in Verbindung zu setzen und sich dort fachlichen Rat einzuholen, bevor juristische Schritte eingeleitet werden.