
Herzlich Willkommen, neue*r SBV!
Du bist neu in der Schwerbehindertenvertretung und voller Enthusiasmus und Engagement bei der Sache? Du willst deiner Verantwortung gerecht werden und bestmögliche Arbeit im Sinne deiner Kolleg*innen leisten? Und du hast viele eigene Ideen und Vorschläge, wie sich in deinem Betrieb etwas verbessern ließe? Bravo! Wir begleiten deine Amtszeit mit gezielter Weiterbildung, damit du im Betrieb handlungsfähig wirst. Hier erfährst du immer, was für aktuelle Angebote wir dir bieten.
Neu im SBV-Gremium: Wir unterstützen dich im neuen Amt!

Das 100-Tage-Programm für neue SBVen
Nutzt jetzt unsere digitale Lernwelt, die euch zusätzlich zu unseren Seminaren in den ersten 100 Tagen kostenlos bei der Einfindung in das neue Amt unterstützt. Hier könnt ihr euch unterwegs und zeitlich flexibel über Themen informieren, die euch am Herzen liegen. Ihr könnt euch neues Wissen aneignen, euch herausfordernden Quizzen stellen und in Live-Sessions Face-to-Face über eure Belange sprechen.
Birgit Biermann, Mitglied des geschäftsführenden Hauptvorstandes der IGBCE — zur SBV-Wahl und der digitalen SBV-Lernwelt
Starterseminare SBV1-3
Die 17. SBV-Jahrestagung: Save the date
Wissenswertes über die SBV-Arbeit
Die Schwerbehindertenvertretung, kurz SBV, ist die Interessensvertretung für schwerbehinderte Menschen in Berieben und fördert die Inklusion von schwerbehinderten Menschen.
Hauptaufgaben der SBV:
- Beratung von schwerbehinderten Personen
- Konfliktlösung
- Prävention und Arbeitsschutz
- Mitwirken bei Personalentscheidungen
- Mitarbeit an Inklusionsvereinbarung
- Durchführung und Teilnahme von/an Versammlungen und Ausschüssen
Du fragst dich, wie du als neues Mitglied in der SBV diesen Hauptaufgaben gerecht werden sollst? Dann beginne deine Weiterbildung noch heute und melde dich für unsere Grundlagenseminare an!
FAQ
Wie ist der Schulungsanspruch für die SBV?
Nach § 96 Abs. 4 SGB IX hat der Arbeitgeber die Pflicht, den/die Schwerbehindertenvertreter*in und den/die Stellvertreter*in nicht nur unter Fortzahlung des Arbeitsentgeltes von der Arbeit freizustellen (§ 96 Abs. 4 Satz 1 SBG IX), sondern auch alle mit dem Besuch der Schulungsveranstaltung anfallenden Kosten zu übernehmen (§ 96 Abs. 8 SBG IX). Dies gilt laut § 179 Abs. 4 Satz 3 SGB IX auch die weiteren Stellvertreter*innen, die häufig für die Aufgaben des Amts einbezogen werden.
Welche Fachliteratur erhalte ich von euch?
SBV1:
- Schwerbehindertenrecht -Basiskommentar zum SGB IX
- Grundlagen: SGB IX Teilhabe von Menschen mit Behinderung
- Das gesamte Behinderten- u. Rehabilitationsrecht
SBV2:
- Praxis der Schwerbehindertenvertretung von A bis Z
- Behindertenrecht in der Arbeitswelt (Bolwig)
SBV3:
- SGB IX-Rehabilitation u Teilhabe v Mensch m Behind
- Wie bekomme ich einen Schwerbehindertenausweis?
- Finanzielle Hilfen f. Menschen mit Behinderung
Brauchst du Hilfe oder möchtest Fragen loswerden? Dann kontaktiere uns!
