Gesundheitsschutz
Das neue Cannabisgesetz bewirkt auch eine Änderung der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV). So wurde der Nichtraucherschutz um den Schutz vor Rauch und Dampf von Cannabis erweitert. Denn das Passivrauchen von Cannabis kann auf die Dauer eine Gefährdung für die Gesundheit darstellen.
Beschäftigte haben das Recht auf einen rauchfreien Arbeitsplatz. Das schließt seit der Änderung des § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbStättV auch Rauch und Dämpfe von Cannabis mit ein. Denn das Passivrauchen von Cannabis kann auf die Dauer eine Gefährdung für die Gesundheit darstellen. Nichtraucher sind daher nicht dazu verpflichtet, das Rauchen von Cannabis am Arbeitsplatz zu tolerieren. Sollten sie auf ihr Recht bestehen, dürfen sie dadurch keinerlei Nachteile erleiden.
Rauchverbot zum Schutz der Nichtraucher
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, um die Nichtraucher zu schützen. Soweit erforderlich, muss er ein Rauchverbot für den gesamten Betrieb bzw. die gesamte Dienststelle oder für einzelne Räume verhängen. Dies besagt explizit die aktualisierte Arbeitsstättenverordnung in § 5 Abs. 1 ArbStättV:
»Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nicht rauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Rauche und Dämpfe von Tabak- und Cannabisprodukten sowie elektronischen Zigaretten geschützt sind. Soweit erforderlich, hat der Arbeitgeber ein allgemeines oder auf einzelne Bereiche der Arbeitsstätte beschränktes Rauchverbot zu erlassen.«
Ein für alle Beschäftigten gültiges Rauchverbot zum Zwecke des Nichtraucherschutzes kann der Arbeitgeber aber nicht einseitig erlassen. Er muss die Mitbestimmungsrechte des Betriebs- bzw. Personalrats berücksichtigen.
Mehr Infos:
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Quelle:
»Betriebsrat und Mitbestimmung« Ausgabe 8/2024, Seite 2
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