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Wahlvorstandsschulung für die Betriebsratswahl
Normales Wahlverfahren
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Das normale Wahlverfahren findet in Betrieben Anwendung, in denen in der Regel mehr als 100 wahlberechtigte Arbeitnehmer*innen beschäftigt sind. Bei Betriebsgrößen zwischen 51 und 100 wahlberechtigten Arbeitnehmer*innen kann unter der Voraussetzung einer freiwilligen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Wahlvorstand auch auf das vereinfachte Wahlverfahren zurückgegriffen werden. Liegt keine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Wahlvorstand vor, findet das normale Wahlverfahren ab einer Anzahl von 51 wahlberechtigten Arbeitnehmer*innen Anwendung. Das Webinar vermittelt die notwendigen Rechtsgrundlagen, um eine ordnungsgemäße Durchführung des normalen Wahlverfahrens sicherzustellen. Als Mustervorlagen werden entsprechende Check- bzw. Ablauflisten bereitgestellt, die den Seminarteilnehmer*innen dabei helfen, sich gründlich unter Beachtung der strengen Wahlvorschriften und Fristen vorzubereiten, um etwaige Anfechtungen der Wahl von vornherein zu vermeiden.
Themen dieses Seminars
- Grundlagen des normalen Wahlverfahrens
- Fristen und Rechtsvorschriften
- Bestellung, Aufgaben und Haftung des Wahlvorstands
- Kosten der Wahl
- Wahlschutz
- Wahlberechtigung und Wählbarkeit
- Zuordnung von Betriebsteilen
- Zuordnung von Leiharbeitnehmer*innen bzw. leitenden Angestellten
- Einsprüche gegen die Wählerliste
- Notwendiger Inhalt des Wahlausschreibens
- Einreichung, Prüfung und Bekanntgabe eingereichter Wahlvorschläge
- Personen- (Mehrheitswahl) oder Listenwahl (Verhältniswahl)
- Stützungsunterschriften
- Widerspruch gegen die Kandidatenlisten
- Vorbereitung der Wahlversammlung
- Überwachung der Wahl
- Wahlgang und Stimmabgabe, Briefwahl
- Stimmenauszählung
- Feststellung der Wahlergebnisse
- Sitzvergabe unter Berücksichtigung des Minderheiten-geschlechts
- Wahlniederschrift
- Konstituierende Sitzung des Betriebsrats
- Anfechtung der Wahl – Beispiele
- Kündigungsschutz für Wahlvorstand und Wahlbewerber*innen
Freistellung
§37 Abs. 6 BetrVG| §179 Abs. 4 und 8 SGB IX| §20 Abs. 3 BetrVG sowie § 37 Abs. 6 BetrVG
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