Inhouse-Schulungen für Aufsichtsratsgremien

Maßgeschneiderte Schulungen für eine starke Aufsichtsratsarbeit – praxisnah, rechtssicher, zukunftsorientiert.

Inhouse-Schulungen für Aufsichtsratsgremien

 Unsere Inhouse-Schulungen sind speziell darauf ausgerichtet, Aufsichtsratsgremien optimal auf ihre Aufgaben vorzubereiten. Wir bieten praxisnahe Programme, die sich an den individuellen Bedürfnissen und Herausforderungen eines Gremiums orientieren. Dabei decken wir zentrale Themen wie rechtliche Grundlagen, betriebswirtschaftliche Kompetenz, Nachhaltigkeitsmanagement und Krisenbewältigung ab.

Unsere erfahrenen Referent*innen verbinden tiefes Fachwissen mit praktischen Einblicken und bereiten Aufsichtsräte darauf vor, ihre Aufgaben mit Sicherheit und Weitsicht zu erfüllen.

Warum Aufsichtsratsschulungen bei der BWS? 

Unsere Referent*innen besitzen alle praktische Erfahrungen in Aufsichtsräten und sind erfahrene Berater*innen für Arbeitnehmervertreter*innen im Aufsichtsrat. Sie kennen die Rolle, die ihr im Zusammenspiel mit eurer Arbeit im Betriebsrat abstimmen müsst.

Die Inhouse-Schulungen werden euch einen allgemeinen Überblick über die Themen geben. Eine Beratung von konkreten Fragestellungen geht mit diesem Angebot nicht einher. Ziel aller unserer Schulungen ist es, euch auf Augenhöhe mit der Unternehmensleitung und den Anteilseignervertreter*innen zu bringen. Die Referent*innen verfügen hier über ein großes Repertoire aus der Beratung zahlreicher Aufsichtsratsgremien.

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Freistellung

Für Aufsichtsratsschulungen ist nicht § 37 Abs. 6 BetrVG anwendbar. Ein einfacher Beschluss des Betriebsrats reicht nicht aus. Im Vorfeld einer Schulung sollte die Kostenübernahme mit dem Arbeitgeber abgestimmt werden.

In der juristischen Literatur wird vertreten, dass sich die Verpflichtung zur Kostenübernahme für Schulungsveranstaltungen eines Aufsichtsratsmitglieds durch den Arbeitgeber aus dem allgemeinen Aufwendungsersatzanspruch nach §§ 670, 675 BGB ergibt (vgl. Köstler / Müller / Sick, Aufsichtsratspraxis, 10. Auflage, 2013, Rn. 761; Wissmann / Kleinsorge / Schubert, Mitbestimmungsrecht, 5. Auflage, 2017, § 26 MitbestG Rn. 12 f.).