Aufgrund der verschiedenen Aufgaben des Betriebsrats regelt das BetrVG die Teilnahme und Kostenübernahme erforderlicher Schulungs- und Bildungsveranstaltungen (§ 37 Abs. 6 in Verbindung mit § 37 Abs. 2 und § 40 Abs. 1). Demnach ist der Arbeitgeber verpflichtet, Betriebsrät*innen für die Teilnahme an erforderlichen Schulungen unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts von ihrer Arbeitspflicht freizustellen sowie sämtliche anfallenden Kosten (Seminargebühren, Unterkunft und Verpflegung sowie Reisekosten) zu übernehmen. Die Seminarzeit muss als Arbeitszeit gewertet werden. Bei Betriebsratsmitgliedern, die Teilzeit arbeiten, ist eine Arbeitsbefreiung oder eine Mehrarbeitsvergütung als Ausgleich für die während des Seminars anfallenden Mehrarbeitsstunden zu gewähren. Den Schulungsanspruch hat zunächst nicht das einzelne Betriebsratsmitglied, sondern der Betriebsrat als kollektives Organ. Der Anspruch auf Teilnahme an einer Schulung für das einzelne Betriebsratsmitglied entsteht erst, wenn der Betriebsrat den Beschluss zur Entsendung des Betriebsratsmitglieds zur Schulung gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG gefasst hat. Der Schulungsanspruch für BR-Mitglieder ist Thema vieler Auseinandersetzungen. Bei allen Rechtsfragen zum Thema Seminarbesuch ist der für euch zuständige IG BCE-Bezirk der richtige Ansprechpartner!