Kein Rauswurf ohne Anhörung

Kein Rauswurf ohne Anhörung

Will der Arbeitgeber einen Mitarbeiter wegen Verdacht auf eine Straftat kündigen, muss er ihn vorher zu den Vorwürfen anhören und ihm eine angemessene Bedenkzeit für seine Stellungnahme einräumen. Kündigt der Arbeitgeber nach einer zu kurzen Antwortfrist, ist die Kündigung unwirksam – so das LAG Schleswig-Holstein.

Der Kläger ist als Entwicklungsingenieur beschäftigt. Er führte mit seiner Arbeitgeberin mehrere Prozesse um die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses. In diesem Verfahren klagte er gegen eine fristlose Kündigung vom 12.8.2016, die seine Arbeitgeberin mit dem Verdacht von Straftaten begründet hat.

Konflikte um Versetzung und Laptop

Der Arbeitnehmer wurde aus der Entwicklungsabteilung in den Außendienst versetzt. Im Juni 2016 erhielt von seiner Arbeitgeberin einen Laptop ausgehändigt. Er war seitdem durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Nachdem er über den Laptop größere Datenmengen heruntergeladen hatte, verlangte die Beklagte das Gerät heraus.

Verdachtskündigung nach kurzer Frist

Am 3.8.2016 übersandte der Ingenieur seiner Arbeitgeberin einen anderen Laptop. Ob dies versehentlich erfolgte, ist zwischen den Parteien streitig. Die Arbeitgeberin gab dem Ingenieur Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 8.8.2016, 13.00 Uhr. Das Schreiben war auf den 4.8.2016 datiert und ging dem Mitarbeiter frühestens am Abend dieses Tages per Post zu. Als die Frist verstrichen war, brachte die Arbeitgeberin eine außerordentliche Verdachtskündigung auf den Weg.

Anhörungsfrist war unangemessen kurz

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein hat die Kündigung für unwirksam erklärt. Die Richter halten die Stellungnahmefrist von nicht einmal zwei vollen Arbeitstagen bis Montagmittag für unangemessen kurz. Zu kurz sei die Frist insbesondere auch deswegen, weil Arbeitnehmer und Arbeitgeber schon einen Rechtsstreit wegen der Versetzung führten und sich der Arbeitnehmer sich anwaltlich vertreten ließ. Zudem hatte die Arbeitgeberin das Anhörungsschreiben nicht an den Rechtsanwalt des Klägers gesandt. Außerdem wusste sie, dass der Kläger arbeitsunfähig krank war und musste somit damit rechnen, dass sich der Arbeitnehmer nicht durchgängig zu Hause aufhält.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

© bund-verlag.de (ck)

Quelle:
LAG Schleswig-Holstein (21.03.2018)
Aktenzeichen 3 Sa 398/17
LAG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 13.4.2018