Wirksame Betriebsvereinbarungen gibt es nicht formlos

Die Betriebsvereinbarung (BV) ist für den Betriebsrat eines der wichtigsten Instrumente bei der Gestaltung betrieblicher Regelungen. Oftmals geht dem Abschluss einer BV auch eine langwierige Verhandlung mit dem Arbeitgeber voraus. Ärgerlich, wenn die ganze Arbeit aufgrund der Missachtung von Formvorschriften fruchtlos bleibt.

Welche formellen Bestimmungen gibt es überhaupt?

Wichtig ist zunächst natürlich, dass die BV von den jeweils vertretungsbefugten Personen unterzeichnet wird. Auf Seiten des Betriebsrates wird das nach § 26 Absatz 2 BetrVG regelmäßig der/die Betriebsratsvorsitzende sein.

Erforderlich ist im Übrigen

    • die Beachtung des Schriftformerfordernisses; § 77 Absatz 2 BetrVG
    • die Unterzeichnung auf einer einheitlichen Urkunde
    • ein ordnungsgemäßer Beschluss des Betriebsrates; § 77 Absatz 2 BetrVG.

    Schriftformerfordernis

    Betriebsvereinbarungen sind immer schriftlich abzufassen. Schriftform im Sinne des § 126 Absatz 1 BGB bedeutet, dass der Inhalt der Übereinkunft der Betriebsparteien durch eigenhändige Unterschrift bestätigt werden muss. Bei Betriebsvereinbarungen handelt es sich um Urkunden, deren Regelungen unmittelbare Wirkung für und gegen die Beschäftigten entfalten. Die Identität der Aussteller der Urkunde, also die Betriebsparteien, müssen eindeutig aus dem Dokument zu erkennen sein. Die Seiten sollten durchgehend nummeriert und am besten auch jeweils parafiert sein. Damit wird sichergestellt, dass beispielsweise nach dem Abschluss keine Seiten ausgetauscht werden können. Die Unterschrift am Ende der BV signalisiert den Abschluss der Vereinbarung (sog. Abschlussfunktion). Alle auf die Unterschrift folgenden textlichen Ergänzungen sind grundsätzlich nicht Teil der BV. Anlagen sollten deshalb erstens ausdrücklich in die BV einbezogen werden und aus Gründen der Rechtssicherheit ebenfalls unterschrieben sein. Wird die Schriftform nicht eingehalten, so kann es sich bestenfalls um eine Gesamtzusage oder eine Regelungsabrede handeln.

    Einheitliche Urkunde

    Das BetrVG setze abweichend von § 126 Absatz 2 BGB eine einheitliche Urkunde voraus. Beide Betriebsparteien müssen auf einer Urkunde unterschreiben. Es genügt nicht, dass der Betriebsrat auf einem Exemplar, der Arbeitgeber auf einem anderen Exemplar der Betriebsvereinbarung unterschreibt und die Exemplare dann ausgetauscht werden.

    Ordnungsgemäßer Beschluss des Betriebsrates

    Eine Betriebsvereinbarung kommt durch Abgabe übereinstimmender Willenserklärungen der Betriebsparteien zustande. Auf Seiten des Betriebsrates ist jedoch zwingend ein darauf gerichteter Beschluss des Betriebsrates erforderlich. Liegt kein Beschluss vor, so ist die BV auch nicht wirksam zustande gekommen (zuletzt BAG Beschluss vom 09.12.2014 – 1 ABR 19/13).

    Aktuelle Rechtsprechung

    In dem erst kürzlich veröffentlichten Urteil des LAG Düsseldorf (vom 27.04.2018 – TaBV 64/17) hatte das Gericht darüber zu befinden, ob eine Betriebsvereinbarung, die ohne Beschluss des Gremiums zunächst nur vom Betriebsratsvorsitzenden unterschrieben wurde, durch die spätere Unterzeichnung aller weiteren Betriebsratsmitglieder wirksam zustande gekommen ist. Einen formellen Beschluss hatte das Gremium zu keinem Zeitpunkt gefasst. Die Arbeitgeberseite vertrat die Auffassung, dass durch die Unterzeichnung aller ordentlichen Betriebsratsmitglieder der Rechtsschein der Wirksamkeit auch mit Wirkung für die Zukunft erweckt wurde.
    Der wirksame Abschluss einer Betriebsvereinbarung setzt aber immer einen wirksamen Beschluss voraus. Denn beim Betriebsratsgremium handelt es sich um ein Kollegialorgan, dessen gemeinsame Willensbildung in Beratungen und einem sich anschließendem Beschluss erfolgt. Es genügt also nicht, wenn jedes Betriebsratsmitglied für die eigene Person separat zu einem Entschluss kommt und dann unterzeichnet. Einer auf diesem Wege zustande gekommenen Betriebsvereinbarung kommt auch keine normative Kraft des Rechtsscheins zu. Eine Legalisierung der Betriebsvereinbarung durch spätere Beschlussfassung des Betriebsrates ist nach § 184 Absatz 1 BGB ist möglich.

    Fazit

    Die formellen Anforderungen an das Zustandekommen einer Betriebsvereinbarung sollen einerseits eine gemeinsame Willensbildung und wohldurchdachte Entscheidung des Gremiums ermöglichen und andererseits einzelne Betriebsratsmitglieder vor einer Überforderung durch den Arbeitgeber schützen. Denn wäre der Abschluss einer Betriebsvereinbarung durch ein einzelnes Betriebsratsmitglied möglich, würde der Arbeitgeber sich regelmäßig ein Mitglied aussuchen und nur noch mit diesem verhandeln.
    Nicolas Ballerstaedt
    Abt. Mitbestimmung