Wer den Arbeitgeber grob beleidigt, riskiert eine fristlose Kündigung. Dies gilt auch, wenn die Äußerung gegenüber Dritten getätigt wurde, sofern nicht davon auszugehen war, dass das Gesagte vertraulich behandelt wird. Persönliche Kränkungen sind nicht von der Meinungsfreiheit geschützt.
Immer wieder kommt es im Arbeitsleben zu Konflikten zwischen Beschäftigten untereinander und mit den Vorgesetzten. Dabei kann es zu verbalen Entgleisungen kommen. Im Prinzip gilt das Grundrecht der Meinungsfreiheit im Arbeitsleben (Art. 5 GG), das umfasst aber nicht jede Äußerung.
Das ist der Fall
Ein Packer in einem Elektrounternehmen ist schon mehrfach wegen aggressiven Verhaltens auffällig geworden. Beschimpfungen der Vorgesetzten als „Arschlecker“, Polenmafia, schlechte Menschen oder „Hurensohn“, denen er den „Kopf abschneiden“ werde, sind unstreitig. Diese Diffamierungen erfolgten teilweise direkt an die Adresse des Vorgesetzten, teilweise in Kollegengesprächen. Mehrere Abmahnungen brachten keine Besserung. Daher kündigt der Arbeitgeber fristlos.
Das sagt das Gericht
Die Kündigung ist zulässig, die Kündigungsschutzklage muss daher abgewiesen werden. Für eine fristlose Kündigung muss ein besonders wichtiger Grund nach § 626 BGB vorliegen. Beleidigungen oder ehrverletzende Äußerungen können einen wichtigen Grund gemäß BAG darstellen, wenn
- eine von gegenseitiger Achtung getragene Zusammenarbeit nicht mehr möglich ist.
- derartige Äußerungen direkt gegenüber dem Betroffenen oder Adressaten der Beleidigung selbst getätigt werden oder
- die Beleidigung nicht gegenüber dem Betroffenen, sondern in Kollegengesprächen gegenüber Dritten getätigt werden
- die Äußerungen so heftig sind, dass die nicht mehr von dem eigentlich im Arbeitsverhältnis geltenden Art.5 GG (Meinungsfreiheit) geschützt sind.
Meinungsfreiheit ja oder nein?
Das Grundrecht der Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) gilt auch im Arbeitsverhältnis. Nach ständiger Rechtsprechung des BAG sind auch überspitzte und erkennbar polemische Äußerungen im betrieblichen Kontext von diesem Grundrecht umfasst, hingegen sind – so die Richter hier – Formalbeleidigungen, bloße Schmähkritik und bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen grundrechtlich nicht geschützt.
So ein Fall liegt vor, wenn es nicht mehr um die Sache geht, sondern um eine bewusste Kränkung oder Diffamierung der anderen Person (BVerfG 30. Mai 2018 – 1 BvR 1149/17). Die Richter sehen Äußerungen wie „Hurensohn“ und „den Kopf abschneiden“ als nicht mehr von der Meinungsfreiheit umfasst an.
Das muss der Betriebs- oder Personalrat wissen
Die Tatsache, dass im Arbeitsverhältnis das Grundrecht der Meinungsfreiheit gilt, sollte niemanden in Sicherheit wiegen. Denn wenn es nicht mehr um die Sache, sondern um persönliche Kränkungen geht, hört der Schutz des Grundrechts auf. Dabei muss man bedenken, dass auch Äußerungen im Kollegenkreis gefährlich werden können. Es kommt darauf an, ob der Beschäftigte, der die Äußerung getätigt hat, sicher davon ausgehen kann, dass die Kollegen die Äußerungen für sich behalten – also ob die Äußerungen in einer abgeschirmten Sphäre fallen und Ausdruck eines Vertrauens sind. Das ist ein unsicheres Terrain! Betriebs- und Personalräte sollten darauf hinweisen.
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Quelle
LAG Hamm (14.07.2022)
Aktenzeichen 8 Sa 365/22